Arbeitszeitkonten sind nicht immer geschütztZeitguthaben im Insolvenzfall nicht grundsätzlich abgesichert
Arbeitszeitkonten werden für eine flexible Verteilung der Arbeitszeit gerne genutzt. Die Zeitguthaben sind im Insolvenzfall aber z. T. nur ungenügend geschützt.
Arbeitszeitkonten sind in der Bundesrepublik weit verbreitet. Nach einer aktuellen Betriebsrätebefragung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) werden in 72 Prozent aller Betriebe mit Betriebsrat Arbeitszeitkonten eingesetzt, um eine flexible Verteilung der Arbeitsstunden zu organisieren. Dabei handelt es sich zwar überwiegend um Kurzzeitkonten, jeder zehnte Betrieb mit Betriebsrat hat jedoch auch Langzeitkonten, bei denen das Guthaben nicht innerhalb eines Jahres wieder ausgeglichen werden muss. Das macht es den Arbeitnehmern möglich, Zeit für längere Auszeiten, für ein Sabbatical, umfangreiche Weiterbildungen oder den vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben anzusparen. Nach den Ergebnissen der Studie „Weiter Lücken beim Insolvenzschutz“ speisen sich die Guthaben auf den Langzeitkonten in der Regel aus Mehrarbeit und Übertragungen von Kurzzeitkonten. Ferner können auch monetäre Beiträge wie Sonderzulagen oder Urlaubsgeld in Zeitguthaben umgerechnet (und auf Arbeitszeitkonten umgebucht) werden. Bei über der Hälfte der Unternehmen sind die Ansparmöglichkeiten der Arbeitszeitkonten begrenzt. Es ist genau festgelegt, wie viele Stunden im Jahr maximal gutgeschrieben werden können. Arbeitszeitkonten im Insolvenzfall nicht immer geschütztNach Auskunft der befragten Betriebsräte ist der überwiegende Teil der Langzeitkonten im Insolvenzfall sicher. Allerdings müssen in einem Viertel der Betriebe mit Arbeitszeitkonten die Beschäftigten befürchten, dass die angesparten Guthaben auf den Arbeitszeitkonten im Insolvenzfalle verloren gehen. Dabei kann es sich durchaus um Beträge von etlichen tausend Euro handeln, auf die die Beschäftigten und im Zuge der nachgelagerten Besteuerung auch Fiskus und Sozialversicherungsträger Ansprüche haben. Gesetzesnovelle bringt nicht in jedem Fall einen besseren SchutzMit dem „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ - kurz Flexi II - will der Gesetzgeber die Guthaben auf den Arbeitszeitkonten besser schützen. Leider werden von der Novelle nur langfristig angelegte Arbeitszeitkonten erfasst und alle Guthaben ausgeschlossen, die vorrangig schwankenden Arbeitsbedarf ausgleichen sollen. Für langfristig angelegte Arbeitszeitkonten wird der Insolvenzschutz hingegen deutlich verbessert. So sollen Arbeitnehmer künftig vom Arbeitgeber Schadenersatz verlangen können, wenn dieser Langzeitkonten nicht gegen Zahlungsunfähigkeit abgesichert hat. Hierbei kommt der Deutschen Rentenversicherung eine wichtige Aufgabe zu, da sie als Kontrollorgan fungieren soll. Halten Arbeitgeber die Vorschriften nicht ein, soll die Deutsche Rentenversicherung Wertguthaben auflösen und Beiträge einziehen können. Langzeitkonten beim ArbeitgeberwechselDarüber hinaus soll auch die Übertragung der Guthaben auf langfristig angelegten Arbeitszeitkonten bei einem Wechsel des Arbeitgebers vereinfacht werden. Künftig sollen Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber verlangen können, dass das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Für den Fall, dass der neue Arbeitgeber das Langzeitkonto nicht fortführen will (wozu er auch nicht verpflichtet sein wird), springt wieder die Deutsche Rentenversicherung ein. Nach dem Willen des Gesetzgebers können Arbeitnehmer ihr Wertguthaben künftig auch auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen. Ein wichtiger Aspekt ist hierbei allerdings, dass einmal übertragenes Wertguthaben immer bei der Deutschen Rentenversicherung bleibt. Eine Übertragung auf einen weiteren Arbeitgeber soll nicht mehr möglich sein.
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